Überbrückungsgeld vom Arbeitsamt

Überbrückungsgeld vom Arbeitsamt

Überbrückungsgeld ALG

Das Überbrückungsgeld und der Existenzgründungszuschuss wurden am 1. August 2006 zusammengefasst. Es wurde eine einheitliche Förderung, der Gründungszuschuss oder auch Existenzgründerzuschuss erstellt.

Es ist nun nicht mehr möglich das Überbrückungsgeld zu beantragen. Jedoch!, ist es möglich den Antrag auf Existenzgründungszuschuss zu beantragen.

Hierüber berichte ich in diesem Blog schon länger. Die Vorraussetzungen für den Zuschuss und dessen Höhe sind in diesen Beiträgen erklärt.

Hier ein kleiner Überblick über die beiden Förderungen und ein Vergleich von damals zu heute.

Überbrückungsgeld des Arbeitsamtes

Grundsätzlich werden Arbeitslose, die ALG1 beziehen beim Schritt in die Selbständigkeit unterstützt. Das Arbeitsamt hilft hier mit einer finanziellen Förderung, die 2 Vorteile hat:

  1. Die Förderung ist steuerfrei.
  2. Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden.

Anders als das Überbrückungsgeld ist der Gründungszuschuss in zwei Teile aufgeteilt. Der erste Teil ist das Arbeitslosengeld, der zweite Teil besteht aus einer Absicherung von 300€. Daraus ergibt sich der Gesamtbetrag, der vom Arbeitsamt gefördert wird.

Die Höhe des Überbrückungsgeldes hat sich im Jahr 2006 noch wie folgt berechnet:

Die Höhe des Arbeitslosengeldes plus die pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge. Im Jahr 2006 lag der Zuschlag bei 69,5% (im Jahr 2005 bei 70,8%) des Arbeitslosengeldes 1.

Beispiel:

Bei einem Arbeitslosengeld von 1.000€ ergaben sich folgende Werte:

1.000€ * 69,5% = 695€

ÜG = 1.000€ + 695€ = 1695€

Das Überbrückungsgeld wurde für 6 Monate ausbezahlt. Im obigen Beispiel ergeben sich daher insgesamt 10.170€ Förderung.

Die Höhe des Existenzgründerzuschuss für das Jahr 2016 berechnet sich wie folgt:

2.500€ (Bruttoarbeitslohn der letzten 12 Monate) * 40% (ungefährer Richtwert für das ALG1) + 300€ (der garantierte Betrag zur sozialen Absicherung)  = 1.300€

Wie man sieht, kann der Existenzgründerzuschuss geringer ausfallen als das Überbrückungsgeld. Nichtsdestotrotz ist eine Förderung sehr vorteilhaft und die beste und einzige Möglichkeit sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig zu machen.

Überbrückungsgeld beantragen

Das Überbrückungsgeld, wie auch der Existenzgründerzuschuss hatten und haben wie oben genannt einige Voraussetzungen.

Der Antrag für das Überbrückungsgeld und der Antrag auf die Förderung mittels des Existenzgründerzuschusses sind relativ ähnlich. Beantragt wurden die Unterlagen direkt beim Sachbearbeiter im Arbeitsamt.

Als wichtigster Teil musste ein Businessplan erstellt werden. Dieser musste von einer fachkundigen Stelle (Steuerberater, IHK, Rechtsanwalt, etc.) geprüft werden.

War die Prüfung erfolgreich und positiv, waren noch die folgenden Unterlagen einzureichen:

  • Der Businessplan
  • Die Stellungnahme
  • Zeugnisse für die fachliche Qualifikation
  • und die Anmeldung des Unternehmens

Der Sachbearbeiter entschied dann über die Bewilligung des Antrags. Wurde die selbständige Tätigkeit wieder eingestellt, musst die Förderung nicht zurückgezahlt werden. Dies ist auch beim Existenzgründerzuschuss der Fall.

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4 Gedanken zu „Überbrückungsgeld vom Arbeitsamt“

  1. Ein guter Artikel mit wichtigen Informatonen. Das wird dem ein oder anderen ganz sicher eine sehr große Hilfe sein, denn in diesem Bereich kommen ja doch immer wieder Fragen auf.

    1. Hallo Thomas,
      danke für deinen Kommentar. Ja, in der Tat ist das noch eine verwirrende Sache. Der Existenzgründerzuschuss gilt nach wie vor und wird auch immer noch gerne vom Arbeitsamt gewährt.

      Schöne Grüße,
      Basti

  2. Hi,

    bei mir war es so, dass ich mein Arbeitslosengeld plus 300,00 € bekommen habe. Nach Ablauf des Bezugszeitraumes konnte ich dann noch einmal eine Verlängerung beantragen. Beides setzte einen gut ausgearbeiteten Businessplan vorraus.

    LG

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